§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Rheinhessenwein e.V. Er hat seinen Sitz in Alzey.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Absatzförderung rheinhessischer Weine im In- und Ausland. Die Absatzförderung bezieht sich auf alle Bereiche der Weinwirtschaft und deren Absatzwege. Vereinszweck ist auch die Förderung des Rheinhessen Tourismus in Zusammenarbeit mit den zuständigen Gremien.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche Personen und öffentlich rechtliche sowie privatrechtliche Einrichtungen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Geschäftsführende Vorstand. Lehnt der Geschäftsführende Vorstand ab, kann der Bewerber den Gesamtvorstand anrufen, der mehrheitlich beschließt.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, alle dem Vereinszweck dienenden Einrichtungen und Werbemittel nach vorgegebenen Richtlinien oder Bedingungen zu nutzen. Die Mitglieder sind verpflichtet,
1. die Satzung des Vereins zu beachten,
2. die von den Organen des Vereins im Rahmen ihrer Befugnisse gefassten Beschlüsse zu verfolgen,
3. den Verein bei der Durchsetzung seiner Ziele zu unterstützen,
4. die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
1. durch Austritt, der schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Jahresende erklärt sein muss,
2. durch Tod, bei öffentlich rechtlichen oder privatrechtlichen Einrichtungen mit ihrer Auflösung.
3. durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
3.1. der Satzung und den darin festgelegten Zielen zuwiderhandelt,
3.2. den Ruf des Rheinhessenweins schädigt,
3.3. mit mehr als einem Jahresbeitrag oder anderen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein trotz Mahnung mehr als 1 Jahr im Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet der Geschäftsführende Vorstand. Einspruch gegen den Ausschluss ist an den Gesamtvorstand zu richten, der mehrheitlich beschließt.
5. Fällige Zahlungsverpflichtungen werden durch die Beendigung der Mitgliedschaft nicht
berührt. Ansprüche betreffend das Vereinsvermögen stehen dem Ausscheidenden nicht zu.
§ 6 Organe des Vereins
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
2.1. Gesamtvorstand
2.2. Geschäftsführender Vorstand
§ 7 Die Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, möglichst im ersten Halbjahr nach Beendigung des Geschäftsjahres, statt.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es ein Viertel oder mindestens 50 Mitglieder beantragen oder der Gesamtvorstand es aus wichtigem Grund als erforderlich erachtet.
3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat mindestens 14 volle Kalendertage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte in Textform zu erfolgen. Anträge von Mitgliedern auf Ergänzung der Tagesordnung müssen schriftlich mindestens 7 volle Kalendertage vor dem Versammlungstermin bei dem Geschäftsführenden Vorstand eingegangen sein.
4. Mit Ausnahme bei einer Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 20) ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit in der Satzung nichts anderes festgelegt ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Zu Satzungsänderungen und zur Änderung der Wahlordnung ist eine 2/3-Mehrheit der
abgegebenen Stimmen erforderlich. Jedes Mitglied hat unabhängig von der Höhe seines Beitrages eine Stimme.
5. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen.
6. Über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins darf nur beschlossen werden, wenn diese Beratungsgegenstände mit Begründung in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt waren.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Entgegennahme und Genehmigung des Geschäftsberichtes, der Jahresrechnung und des Berichts des Rechnungsprüfungsausschusses.
2. Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung.
3. Wahl des Vorstandes.
4. Wahl der Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses.
5. Beratung des Absatzförderungsprogrammes.
§ 9 Der Gesamtvorstand
Er besteht aus höchstens 38 Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:
14 Vertreter des Weinbaus und zusätzlich
– 1 Vertreter des DLR Rheinhessen-Nahe-Hunsrück, der nicht zugleich in anderen regionalen Weinwerbeinstitutionen vertreten ist
– 1 Vertreter des Weinbauverbandes Rheinhessen
– 1 Vertreter des Regionalverbandes VDP Rheinhessen
– Geschäftsführer des Weinbauverbandes Rheinhessen
1 Vertreter des Landjugendverbandes Rheinhessen Pfalz, der nicht zugleich in anderen regionalen Weinwerbeinstitutionen vertreten ist
2 Vertreter der Genossenschaften
2 Vertreter der Erzeugergemeinschaften
5 Vertreter der Weinkellereien
1 Vertreter der Kommissionäre
4 Vertreter der Landkreise (je 2 Vertreter)
2 Vertreter der kreisfreien Städte (je 1 Vertreter)
1 Vertreter des Tourismus
1 Vertreter der übrigen Mitglieder
Leiter des Weinbauamtes Alzey
Der Vorstand wird auf Vorschlag der jeweiligen Gruppen von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Gesamtvorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und zwei Stellvertreter. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Alle Sitzungen des Vereins werden von dem Vorsitzenden einberufen und geleitet. Bei Verhinderung des Vorsitzenden vertritt ihn einer seiner Stellvertreter. Der Vertreter des DLR Oppenheim, der namentlich genannte Vertreter des Weinbauverbandes Rheinhessen, der namentlich genannte Vertreter des VDP Rheinhessen sowie die Vertreter der Landkreise und kreisfreien Städte können sich bei den Sitzungen des Gesamtvorstandes vertreten lassen.
§ 10 Aufgaben des Gesamtvorstandes
Der Gesamtvorstand hat die Aufgabe,
1. die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen,
2. den Vorsitzenden und seine beiden Stellvertreter sowie die übrigen Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes zu wählen,
3. den Haushaltsplan zu genehmigen,
4. die Grundkonzeption des Absatzförderungsprogramms zu genehmigen,
5. die Höhe der Mitgliedsbeiträge festzusetzen,
6. über Einstellung und Entlassung des Geschäftsführers zu entscheiden,
7. über den Einspruch eines abgewiesenen Bewerbers (§ 3, Satz 3) und über die Entlassung eines Mitglieds zu befinden (§ 5, Ziffer 4, Satz 2).
§ 11 Geschäftsführender Vorstand
Dem Geschäftsführenden Vorstand gehören an
1. der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter des Vereins,
2. 2 Vertreter des Weinbaus,
1 Vertreter des Weinbauverbandes,
2 Vertreter der Weinkellereien,
1 Vertreter der Genossenschaften und
1 Vertreter der übrigen Vorstandsmitglieder sowie
1 Vertreter des DLR Rheinhessen-Nahe-Hunsrück, der nicht zugleich in anderen regionalen Weinwerbeinstitutionen vertreten ist,
Leiter des Weinbauamtes Alzey
Die unter Ziffer 2 genannten Personen müssen dem Vorstand angehören und werden von ihm auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Soweit die Stellvertreter zu einer unter Ziffer 2 aufgeführten Gruppe gehören, vermindert sich die Zahl der Vertreter dieser Gruppe entsprechend. Der Geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Eine Vertretung findet nicht statt.
§ 12 Aufgaben des Geschäftsführenden Vorstandes
Der Geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins im Rahmen der Satzung. Er hat insbesondere
1. bei der Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung mitzuwirken und die Beschlüsse des Gesamtvorstandes auszuführen,
2. die Geschäftsführung zu überwachen,
3. die Grundkonzeption des Absatzförderungsprogramms vorzubereiten und dem Gesamtvorstand zur Entscheidung vorzulegen,
4. den Haushaltsplan zu erstellen,
5. über Einstellung und Entlassung des Personals mit Ausnahme des Geschäftsführers zu beschließen,
6. über Aufnahme und Entlassung von Mitgliedern zu beschließen (§ 3, Satz 2 und § 5, Ziffer 4, Satz 1).
§ 13 Vertretung des Vereins
Der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter vertreten einzeln den Verein gerichtlich und
außergerichtlich, soweit die Vertretung nicht auf den Geschäftsführer übertragen ist.
§ 14 Arbeitskreise
Zur Vorbereitung der Grundkonzeption und weiterer Maßnahmen der Absatzförderung kann sich der Gesamtvorstand der Mitarbeit von Arbeitskreisen bedienen. Die Arbeitskreise bestehen aus mindestens zwei Mitgliedern des Gesamtvorstandes sowie weiteren für das jeweilige
Fachgebiet sachkundigen Personen. Die Arbeitskreise, die durch den Geschäftsführenden Vorstand berufen werden, bestimmen aus eigenen Reihen den jeweiligen Vorsitzenden. Über die Termine und Ergebnisse der Arbeitssitzungen ist der Geschäftsführende Vorstand zu informieren.
§ 15 Geschäftsführung
1. Der Vorstand kann einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen.
Im Rahmen der Geschäftsführerbestellung kann der Geschäftsführende Vorstand einzelne Geschäftsführungsaufgaben auf den oder die Geschäftsführer übertragen. Die Übertragung der einzelnen Geschäftsführungsaufgaben erfolgt durch schriftlichen Anstellungsvertrag oder im Rahmen eines schriftlichen Geschäftsbesorgungsvertrages.
2. Zur Geschäftsführung können natürliche und juristische Personen berufen werden.
3. Der oder die Geschäftsführer führt/führen die Geschäfte des Vereins nach den Weisungen des Geschäftsführenden Vorstandes und in Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Vereinsorgane.
4. Mit der Geschäftsführung beauftragte Personen können an den Sitzungen der Vereinsorgane mit beratender Stimme teilnehmen. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass Niederschriften angefertigt werden. In den Niederschriften sind die Anträge, die gefassten Beschlüsse und Ergebnisse der Wahlen festzuhalten.
§ 16 Wahlen und Abstimmungen
Wahlen werden nach den Regeln der Wahlordnung des Vereins durchgeführt. Wahlen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitglieds muss geheim durch Stimmzettel abgestimmt werden, sofern ein Viertel der anwesenden Mitglieder dies beschließt. Bei Abstimmungen ist gewählt, wer die meisten Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält (relative Mehrheit). Eine Blockwahl ist zulässig. Gegenvorschläge zu den Kandidaten des Blocks müssen von den Mitgliedern der jeweiligen Gruppierung kommen. Bei der Blockwahl gilt die einfache (absolute) Mehrheit. Falls ein Gegenvorschlag vorliegt, findet keine Blockwahl für die jeweilige Gruppierung statt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
§ 17 Finanzierung der Aufgaben des Vereins
Die Finanzierung des Vereins und seiner Aufgaben erfolgt durch
1. die aus den Abgaben nach dem Landesgesetz über die Erhebung einer Abgabe für die gebietliche Absatzförderung von Wein (Absatzförderungsgesetz Wein) zustehenden Mittel,
2. die Mitgliedsbeiträge, deren Höhe und Abstufung vom Gesamtvorstand zu beschließen ist (§10, Ziffer 4) und die spätestens bis zum 1.4. des Geschäftsjahres zu entrichten sind,
3. Erlöse aus der Geschäftstätigkeit,
4. Zuwendungen und Spenden,
5. Kredite bis zu einem Höchstbetrag der bei der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz aus Mitteln des AbföG Wein bestehenden Liquiditätsreserve für das Anbaugebiet Rheinhessen. Diese Kredite dienen ausschließlich der Vorfinanzierung von Projekten, die durch EU Programme gefördert werden; sie sind mit der Auszahlung der Fördergelder umgehend abzulösen.
§ 18 Zahlungs- und Rechnungswesen
Zahlungen dürfen nur aufgrund schriftlicher, sachlich und rechnerisch festgestellter Anordnungen
der vom Vorstand ermächtigten Personen angenommen oder geleistet werden.
Über alle Zahlungen ist nach der Zeitfolge und nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen
Ordnung Buch zu führen.
§ 19 Rechnungsprüfungsausschuss
Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus 5 Mitgliedern, die dem Gesamtvorstand nicht angehören dürfen. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Nach jeder Wahlperiode erfolgt eine Rotation von zumindest 2 Mitgliedern des Rechnungsprüfungsausschusses. Der Rechnungsprüfungsausschuss hat die Aufgabe, den Geldverkehr des Vereins zu überprüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung Bericht zu erstatten. Vor der Prüfung der Jahresrechnung ist dem Rechnungsprüfungsausschuss
der Bericht eines Wirtschaftsprüfers bzw. einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder eines der Rechnungsprüfungsämter der Landkreise bzw. kreisfreien Städte vorzulegen. Der Prüfungsbericht ist den Mitgliedern des Prüfungsausschusses 14 Tage vor ihrer Prüfung zur Verfügung zu stellen. Die Prüfung der Jahresrechnung durch den Rechnungsprüfungsausschuss soll im Laufe des ersten Halbjahres nach Schluss des Geschäftsjahres, spätestens jedoch 4 Wochen nach Vorlage des Wirtschaftsprüfungsberichtes erfolgen.
§20 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Beschlussfähig ist die Mitgliederversammlung in diesem Fall nur, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Liquidation erfolgt, wenn nicht anders beschlossen, durch den Gesamtvorstand. Im Fall der Auflösung ist das Vereinsvermögen im Sinne des Absatzförderungsgesetzes Wein des Landes Rheinland-Pfalz zu verwenden.
§ 21 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 22 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 17.06.2025 in Kraft.