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Satzung von Rheinhessen Marketing e.V.

©Quelle: Robert Dieth

Satzung von Rheinhessen Marketing e.V.

§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Rheinhessen Marketing e.V.“
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Mainz eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Alzey.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck

Zweck des Vereins ist die Vermittlung, Durchführung und Förderung von Maßnahmen, die der Verbesserung des Bekanntheitsgrades der Region Rheinhessen dienen, und insgesamt das Image des Wirtschafts-, Kultur- und Lebensraumes Rheinhessen fördern.

Der Verein regt an, vermittelt und koordiniert Aktionen sowie Werbe- und Marketingmaßnahmen für die Region Rheinhessen mit dem Ziel eines gemeinsamen Auftretens von Mitgliedern und/oder weiteren Partnern. Er ist Ansprechpartner für die Anbahnung regionaler Zusammenarbeit auf allen Ebenen von Wirtschaft und Verwaltung.

Der Verein regelt die Verwendung des geschützten Rheinhessen-Logos als Herkunftszeichen für Rheinhessen durch gesonderte Nutzungsvorgaben.

§ 3 – Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden, die den Zweck des Vereins unterstützen.

Über das schriftlich einzureichende Beitrittsgesuch entscheidet der Vorstand.

Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Zugang der schriftlichen Ablehnung Widerspruch zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet abschließend.

§ 4 – Mitgliedsbeitrag

(1) Die dem Verein entstehenden Kosten werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, durch Beiträge der Mitglieder gedeckt.

(2) Die Höhe und Fälligkeit der zur Deckung der laufenden Kosten zu erhebenden jährlichen Beiträge werden in einer Beitragsordnung geregelt. Änderungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Im Einzelfall können vom Vorstand Abstufungen in der Beitragshöhe vorgesehen werden, etwa nach der Rechtsform der Mitglieder oder nach deren wirtschaftlichen Verhältnissen.

§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft wird beendet:

a) durch Tod bzw. bei juristischen Personen und Personenvereinigungen durch Auflösung,
b) durch Austritt, der nur zum Ende des Kalenderjahres (31. Dezember) schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann, wobei die Austrittserklärung bis zum 31. Dezember des Vorjahres zugehen muss (ein Jahr Kündigungsfrist),
c) durch förmlichen Ausschluss, der nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann.

(2) Die Mitgliederversammlung kann den Ausschluss aussprechen, wenn ein Mitglied gegen die Ziele oder Interessen des Vereins in erheblichem Maße verstoßen hat. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Versammlung zu verlesen. Der begründete Beschluss über den Ausschluss wird dem nicht in der Versammlung anwesenden Mitglied vom Vorstand schriftlich bekannt gemacht.

(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch des Mitglieds auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 6 – Organe

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 7 – Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern und mindestens vier weiteren Mitgliedern.

(2) Der Vorsitzende, die Stellvertreter sowie die übrigen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied auf eigenen Wunsch vorzeitig aus, so erfolgt auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung die Nachwahl für diesen Vorstandssitz bis zum Ende der Wahlperiode.

(3) In die Zuständigkeit des Vorstandes fallen alle Aufgaben, die nicht nach der Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen worden sind. Er beschließt eine Geschäftsordnung für den Aufgaben- und Tätigkeitsbereich des Geschäftsführers.

(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich nach § 26 BGB vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter vertreten. Im Innenverhältnis gilt: Der Stellvertreter macht von seinem Einzelvertretungsrecht nur im Falle der tatsächlichen oder rechtlichen Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vertreter anwesend sind.

(6) Der Vorstand kann Ausschüsse bilden und deren Mitglieder berufen.

§ 8 – Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen. Bezüglich der Einladung zur Mitgliederversammlung gilt § 10 Abs. 3 dieser Satzung. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung der Mitgliederversammlung. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung sind bis spätestens eine Woche vor der Versammlung bei der Geschäftsführung einzureichen. Der Vorstand ist verpflichtet, rechtzeitig eingegangene Anträge auf die Tagesordnung zu setzen. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstands.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  1. die Wahl, Entlastung und Abberufung des Vorstandes,
  2. die Entgegennahme des Geschäfts- und Rechenschaftsberichtes für das abgelaufene Geschäftsjahr,
  3. die Beschlussfassung des Arbeitsprogramms,
  4. den Haushaltsplan für das künftige Geschäftsjahr,
  5. den Ausschluss eines Mitgliedes,
  6. den Beschluss von Satzungsänderungen,
  7. die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens.

(4) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 9 – Geschäftsführer

Der Vorstand bestellt zur Erledigung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer.

Dieser sorgt für die Durchführung der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.

Nähere Einzelheiten zur Aufgabenstellung des Geschäftsführers werden in einer vom Vorstand nach § 7 der Satzung zu beschließenden Geschäftsordnung geregelt.

§ 10 – Abstimmungen, Wahlen und Einladungsfristen

(1) Abstimmungen werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen (einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten). Eine Zweidrittelmehrheit ist jedoch erforderlich, wenn Gegenstand der Abstimmung die Ausschließung eines Mitglieds, eine Satzungsänderung einschließlich einer Zweckänderung oder die Auflösung des Vereins ist. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

(2) Wahlen erfolgen geheim und mittels Stimmzettel. Wahlen können auch durch Zuruf erfolgen, wenn dies beantragt wird und sich kein Widerspruch ergibt. Gewählt ist die Person, die im ersten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Dies gilt auch, wenn mehr als zwei Personen zur Wahl stehen. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.

(3) Zu den Mitgliederversammlungen lädt der Vorstand durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung muss mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin zur Post gegeben werden. Die Einladung zu den Sitzungen des Vorstandes ist schriftlich, mit einer Frist von zwei Wochen, unter Bekanntgabe der Tagesordnung zur Post zu geben.

In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist zu Vorstandssitzungen verkürzt werden. Die Dringlichkeit ist vom Vorstand vor Eintritt in die Tagesordnung zu bestätigen.

§ 11 – Auflösung

Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden.

Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Das nach Durchführung der Abwicklung vorhandene Vereinsvermögen fällt an das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau des Landes Rheinland-Pfalz mit der Maßgabe, es im Sinne des Vereinszwecks zu verwenden.

Beschlossen in der Mitgliederversammlung des Vereins am 24. Oktober 2008 in Mainz.