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Satzung „Freundeskreis Rheinhessen e.V.“

©Quelle: Robert Dieth

§ 1 – Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Freundeskreis Rheinhessen e.V.“.
Er hat seinen Sitz in Mainz und wird in das Vereinsregister Mainz eingetragen. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „eingetragener Verein“ („e.V.“).
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur im Rahmen kultureller Initiativen wie Ausstellungen, Buchveröffentlichungen, Theateraufführungen u.ä., um die Identität Rheinhessens mit der Landeshauptstadt Mainz materiell und ideell zu stärken.

§ 3 – Tätigkeitsgrundsätze und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
    Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Niemand darf durch sachfremde Ausgaben oder unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. Mittel dürfen weder unmittelbar noch mittelbar zur Förderung politischer Parteien verwendet werden.
  4. Mitglieder der Vereinsorgane arbeiten ehrenamtlich und unentgeltlich. Reisekosten können nach Zustimmung des Vorstands erstattet werden.
  5. Satzungsänderungen werden zunächst dem zuständigen Finanzamt vorgelegt. Erst nach bestätigter Unbedenklichkeit erfolgt die Einreichung beim Registergericht.

§ 4 – Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen und dies durch angemessene Förderbeiträge zum Ausdruck bringen. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

§ 5 – Erwerb der Mitgliedschaft

Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag und Bestätigung im Protokoll der nächsten Vorstandssitzung erworben. Das Mitglied wird schriftlich informiert.

Gegen eine Ablehnung kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Diese entscheidet endgültig.

§ 6 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Mitglieder sind stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung.
  2. Mitglieder unterstützen die Ziele des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane.
  3. Der Verein kann Beiträge erheben. Über Höhe und Fälligkeit entscheidet der Vorstand.
    Bisherige Mitglieder bleiben beitragsfreie Fördermitglieder ohne Stimmrecht.

§ 7 – Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung einer juristischen Person.
  2. Der Austritt erfolgt schriftlich gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende.
  3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es Interessen oder Ansehen des Vereins grob verletzt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitglieds.

    Der Ausschlussbeschluss ist schriftlich zu begründen und per Einschreiben mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann binnen eines Monats Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.

    Beruft der Vorstand nicht innerhalb von zwei Monaten eine Mitgliederversammlung ein, gilt der Ausschluss als nicht erfolgt.

§ 8 – Organe

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 9 – Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

    a) Anträge von Vorstand und Mitgliedern
    b) Satzungsänderungen
    c) Wahl und Abwahl des Vorstands sowie der Kassenprüfer
    d) Abberufung von Vorstandsmitgliedern
    e) Auflösung des Vereins
    f) Ausschlüsse in Berufungsfällen
    g) Haushaltsplan, Jahresbericht und Entlastung des Vorstands

  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Einladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail mit vier Wochen Frist unter Angabe der Tagesordnung.
  3. Mitgliederversammlungen können auch digital oder hybrid durchgeführt werden. Über die Form entscheidet der Vorstand.
  4. Beschlüsse können auch schriftlich, telefonisch, per Fax, E-Mail oder Videokonferenz gefasst werden.
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.
  6. Die Tagesordnung wird vom Vorstand aufgestellt. Ergänzungsanträge müssen spätestens fünf Werktage vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.
  7. Anträge zur Abwahl des Vorstands oder Auflösung des Vereins können nur beschlossen werden, wenn sie bereits mit der Einladung angekündigt wurden.
  8. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet.

    Jedes Mitglied hat eine Stimme. Vollmachten sind schriftlich möglich; niemand darf mehr als zwei Stimmen vertreten.

  9. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  10. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
  11. Stimmenthaltungen zählen nicht mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  12. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins benötigen eine Mehrheit von ¾ der gültigen Stimmen.
  13. Vorstand und Vorsitzende werden direkt gewählt.
  14. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und zu unterzeichnen.
  15. Vollmachten bedürfen der Schriftform und sind vor Beginn der Versammlung vorzulegen. Zu Beginn wird ein Schriftführer bestimmt.

§ 10 – Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:

    • dem/der Vorsitzenden
    • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
    • dem/der Schatzmeister/in
    • dem/der Schriftführer/in

    Beisitzer ohne Stimmrecht können kooptiert werden.

  2. Die Wahl erfolgt einzeln durch die Mitgliederversammlung. Amtszeit: drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Vorsitzende/r, stellvertretende/r Vorsitzende/r und Schatzmeister/in bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Vertretung erfolgt jeweils durch zwei gemeinsam.
  4. Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich und erhalten lediglich Aufwendungsersatz.
  5. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Dazu gehören insbesondere:

    a) Umsetzung der Vereinsziele
    b) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
    c) Haushaltsplan, Buchführung, Jahresbericht
    d) Vorbereitung der Mitgliederversammlung
    e) Einberufung der Mitgliederversammlung
    f) Umsetzung der Beschlüsse
    g) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen

  6. Der Vorstand darf redaktionelle Satzungsänderungen oder Änderungen zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit vornehmen.

  7. Der Schatzmeister führt die Buchhaltung und erstellt den Kassenbericht. Für bestimmte Zahlungen ist die Mitzeichnung des Vorsitzenden oder Stellvertreters erforderlich.
  8. Der Vorstand tagt mindestens einmal jährlich. Sitzungen können auch digital oder hybrid stattfinden.
  9. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlussfähigkeit besteht ab zwei anwesenden Mitgliedern.
  10. Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung erlassen.
  11. Mehrere Vorstandsämter dürfen nicht in einer Person vereint werden.

§ 11 – Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für jeweils ein Jahr. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
  2. Die Kassenprüfer prüfen den Kassenbericht und berichten der Mitgliederversammlung.

§ 12 – Auflösung, Zweckänderung

  1. Der Verein wird auf unbestimmte Zeit gegründet.
  2. Auflösung oder Zweckänderung können nur vom Vorstand oder einem Drittel der Mitglieder beantragt werden.
  3. Beschlüsse hierzu bedürfen einer eigens einberufenen Mitgliederversammlung und einer Mehrheit von ¾ der gültigen Stimmen.
  4. Sofern keine besonderen Liquidatoren bestellt werden, übernehmen die Vorstandsmitglieder die Liquidation.
  5. Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Förderung von Kunst und Kultur.
  6. Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückerstattung von Einlagen oder Spenden.

 

Mainz, 04.11.2022

Julia Schnitzler – Vorsitzende
Anette Nünnerich-Asmus – Stellv. Vorsitzende
Steffen Unger – Schatzmeister
Anja Obermann – Schriftführerin